GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN – SCHWEIZER ERNEUERBARE ENERGIE

ARTIKEL 1: ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln alle Vertragsbeziehungen zwischen Solar Energy (nachfolgend „Unternehmen“ genannt) und dem Kunden unter Ausschluss aller anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2. Mit der Unterzeichnung des Vertrags mit dem Unternehmen bestätigt der Kunde, eine Kopie erhalten und die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelesen zu haben.

1.3. Unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft erbrachten Leistungen, der hierfür erforderlichen Fähigkeiten und der Originalität der erbrachten Leistungen vereinbaren die Gesellschaft und der Kunde ausdrücklich, dass die zwischen ihnen unterhaltenen Vertragsbeziehungen einen Vertrag begründen.

ARTIKEL 2: VORSCHLÄGE – BESTELLUNGEN – VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Die Unterlagen, die Gegenstand der Vorschläge der Gesellschaft sind, unterliegen strenger Vertraulichkeit; Sie dürfen nicht reproduziert oder weitergegeben werden und sie dürfen nicht verwendet werden. Berechnungen, Projekte, Modelle und Zeichnungen bleiben ausschließliches Eigentum der Firma. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Durchführung der Arbeiten an der geplanten Immobilie erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

2.2. Das Angebot wird durch die Annahme durch Unterschrift des Kunden in eine Bestellung umgewandelt. Jede Bestellung ist für das Unternehmen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen und Einschränkungen bindend. Die Bestellung gilt nur für die genannten Leistungen. Für den Fall, dass das Projekt ein zusätzliches Element oder eine zusätzliche Dienstleistung erfordert, wird diese nach Information und Akzeptanz durch den Kunden dem Kunden zusätzlich zu dem im Projekt vorgesehenen Preis in Rechnung gestellt.

2.3. Jede vom Kunden angenommene Bestellung bindet den Kunden und das Unternehmen.

 

ARTIKEL 3: PREIS

3.1. Der Preis der verkauften Dienstleistungen und Waren entspricht den am Tag der Auftragsannahme gültigen Tarifen. Sie lauten auf Schweizer Franken (CHF) und verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

ARTIKEL 4: AUSFÃœHRUNGSFRISTEN

4.1. Innerhalb einer angemessenen Frist ab Eingang der ausgefüllten und unterzeichneten oder paraphierten Dokumente beim Unternehmen und, sofern im Bestellformular nichts anderes angegeben ist, und Zahlung von mindestens 30 % des Gesamtbetrags der Installation wird das Unternehmen dem Kunden indikative Mitteilungen machen Fristen für Lieferung, Installation und Inbetriebnahme des/der Produkte(s). Werden diese Fristen von der Gesellschaft aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, überschritten (Beispiel: vorherige Eingriffe auf dem Dach, die für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung unerlässlich sind), besteht kein Anspruch auf Schadensersatz seitens des Auftraggebers.

4.2. Bei den bekannt gegebenen Montagezeiten sind Bauferienzeiten, gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit, Fälle höherer Gewalt sowie Schlechtwetterperioden nicht berücksichtigt. Diese unterschiedlichen Zeiträume können zu der bei der Bestellung angegebenen Installationszeit hinzugerechnet werden.

4.3. Im Falle einer Änderung der Arbeiten werden die geplanten Fristen angepasst und in jedem Fall mindestens ein im Verhältnis zur geänderten Arbeit berechneter Zeitraum eingeräumt.

ARTIKEL 5: AUSFÃœHRUNG DER ARBEIT

5.1. Abhängig von den Wetterbedingungen werden die Arbeiten an Werktagen und zu den in der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Zeiten durchgeführt.

5.2. Der Kunde wird dem Unternehmen sowohl bei der Verhandlung als auch bei der Vertragsabwicklung auf eigene Initiative oder auf Verlangen des Unternehmens alle für die Durchführung der Installation erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

5.3. Jede vom Kunden gewünschte Änderung während der Ausführung der Arbeiten muss vom Unternehmen schriftlich vorgeschlagen und akzeptiert werden. Führt diese Änderung zu einer Reduzierung des Vertragsbetrags, schuldet der Kunde dem Unternehmen eine Entschädigung in Höhe von 10 % dieser Reduzierung, unbeschadet der Entschädigung des Unternehmens für den tatsächlichen Schaden.

5.4. Wenn das Projekt aus technischen Gründen geändert werden muss, muss das Unternehmen den Kunden darüber informieren. In allen Fällen kann die Änderung, wenn sie in einer Reduzierung des Bestellbetrags besteht, keinen Vertragsbruch zwischen den Parteien darstellen, sondern eine Gutschrift/Gutschrift nach sich ziehen. Es gelten dann die aktuellen Preise des Unternehmens.

5.5. Der Ausbau der Zufahrtsstraßen zum Gelände erfolgt auf eigene Kosten und unter alleiniger Verantwortung des Auftraggebers.

5.6. Wasser und Strom werden dem Unternehmen während der gesamten Dauer der Arbeiten vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

5.7. Der Auftraggeber unterlässt es, während der Dauer der Arbeiten das Unternehmen zu stören, sich im Arbeitsbereich zu bewegen und generell durch allgemein willkürliches Verhalten eine Gefahr für sich selbst und die Personen, für die er verantwortlich ist, sowie Dritte zu schaffen und das Unternehmen. Er wird die Anweisungen des Unternehmens hinsichtlich des Betriebs und der Sicherheit des Standorts befolgen. Bei Nichteinhaltung der oben genannten Bestimmungen trägt allein der Kunde etwaige daraus resultierende Schäden, ohne Rückgriff auf das Unternehmen.

ARTIKEL 6: ANNAHME DER ARBEIT

6.1. Sobald die Installation abgeschlossen ist, kann der Kunde innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ausstellung der Restrechnung durch das Unternehmen Kommentare zum Restbetrag der Installation abgeben.

6.2. Bei festgestellten erheblichen Mängeln oder Mängeln des Werks kann der Auftraggeber die Abnahme des Werks verweigern und muss innerhalb der in Punkt 6.1 genannten Fristen und Formen die Gründe für diese Verweigerung per Einschreiben angeben. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und schlagen Sie einen angemessenen Termin für die einwandfreie Ausführung der Arbeiten vor. In diesem Fall muss nach einwandfreier Ausführung der Arbeiten ein Empfangstermin festgelegt werden.

6.3. Der Erhalt stellt den Ausgangspunkt für die von der Gesellschaft angebotenen Garantien dar.

ARTIKEL 7: VEREINBARTE DIENSTLEISTUNGEN

7.1. Sofern diese Leistungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen vereinbart und im Auftragsformular angegeben sind, verpflichtet sich das Unternehmen, die notwendigen Schritte im Zusammenhang mit dem Projekt einzuleiten (z. B. Anmeldung im Bundesförderprogramm). Das Unternehmen kann jedoch nicht haftbar gemacht werden, wenn es nach der Anpassung, Änderung des Betrags, der Frist für den Erhalt oder der Bedingungen nicht gelingt, einen Zuschuss im Zusammenhang mit einem von den zuständigen Behörden eingerichteten Hilfs- oder Förderprogramm zu erhalten unabhängig von seinem Willen für die Erlangung oder sogar die Aufhebung dieser Subvention zu sorgen.

ARTIKEL 8: EIGENTUMSVORBEHALT

8.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Hauptsumme, der Kosten, der Zinsen und gegebenenfalls der Entschädigung für verspätete Zahlung oder schuldhafte Nichterfüllung das ausschließliche Eigentum des Unternehmens.

ARTIKEL 9: STORNIERUNG DES MARKTES

9.1. Gemäss den geltenden schweizerischen Vorschriften hat der Kunde das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung ohne Nachweis und kostenlos von diesem Vertrag zurückzutreten. Hierzu finden Sie am Ende dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ein dafür vorgesehenes Formular. Dieser Beleg kann nur verwendet werden und ist zulässig, wenn die Bestimmungen gemäß Art. Es gelten § 40b des Obligationenrechts.

9.2. Außer in den Fällen, in denen die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Vertragsschluss gilt, ist der Kunde unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, eine bestätigte Bestellung zu stornieren.

9.2.1. Wenn das Bestellformular eine bestimmte Klausel enthält, gelten die Bestimmungen des Art. 9.3. Ansonsten gelten die Regelungen gemäß Ziffer 9.5.

9.3. Spezifische aufschiebende Klauseln: Eine von beiden Parteien (dem Kunden und dem Unternehmen) unterzeichnete Bestellung kann in bestimmten Fällen aufschiebende Klauseln enthalten, die mit dem Installationsvertrag verknüpft sind.

9.3.1. Vorbehalt der technischen Machbarkeit: Mit der Unterschrift auf dem Bestellformular verpflichtet sich der Kunde, einen Besuch des technischen Verantwortlichen des Unternehmens zu erhalten. Am Tag dieses technischen Besuchs bleibt nach den am Installationsort durchgeführten erforderlichen Kontrollen (Typologie der Unterbringung, Durchführung von Messungen usw.) allein der technische Verantwortliche befugt, seine Zustimmung zur technischen Durchführbarkeit der bereitgestellten Dienstleistung zu erteilen im Vertrag. Er repräsentiert und übernimmt damit die Verantwortung des Unternehmens. Eine technische Validierung führt zu einer Auftragsbestätigung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine Verweigerung der technischen Machbarkeit führt zum Rücktritt vom geplanten Vertrag, ohne dass für den Kunden Kosten entstehen. Letzterer kann dem Unternehmen unter keinen Umständen eine Installationsleistung auferlegen, wenn diese nicht technisch validiert ist.

9.3.2. Finanzierungsrücklage: in bestimmten Fällen die Kunstrücklage. 9.3.1 kann eine Finanzierungsrücklage beigefügt werden. Im Bestellformular muss dann ein ausdrücklicher Hinweis darauf angebracht sein, zum Beispiel: „Installation unter Vorbehalt der Finanzierung“, dem das Dokument „Ankaufsbeihilfe“ beizufügen ist. In diesem Dokument sind die Organisationen (Banken, Versicherungen, Kreditgesellschaften usw.) ausführlich aufgeführt, bei denen sich der Kunde verpflichtet, seine Finanzierungsanfragen für seine Installation zu stellen. Der Kunde hat ab der Unterzeichnung der Bestellung 30 Tage Zeit, um seine Wünsche zu äußern. Für den Fall, dass der Kunde das Unternehmen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist über die Annahme oder Ablehnung seiner Finanzierung informiert, wird dieses den Kunden auffordern, einen Nachweis über den Fortschritt der Verfahren vorzulegen (Beispiel: E-Mail des Bankinstituts). Bescheinigung über die Einreichung des Antrags oder Bescheinigung darüber, dass der Prozess im Gange ist). Andernfalls würde die Finanzierungsrücklage hinfällig und hinfällig werden. Im Falle einer Ablehnung durch die im beigefügten Dokument aufgeführten Finanzierungsorganisationen verpflichtet sich der Kunde, dem Unternehmen die Bescheinigung(en) über die Ablehnung der Finanzierung zuzusenden. Wenn alle zuvor aufgeführten Organisationen die Finanzierung verweigern, vorbehaltlich der Bestätigung durch die besagte(n) Organisation(en), wird der Vertrag ungültig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu Art. 9.5.

9.4. Bei einer Stornierung durch den Kunden außerhalb der gegebenenfalls geltenden gesetzlichen Widerrufsfrist bleiben die an das Unternehmen gezahlten Anzahlungen als pauschale Entschädigung erhalten, unbeschadet der Entschädigung des Unternehmens für tatsächliche Schäden.

9.5. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag durch den Kunden ohne triftigen Grund (Art. 9.3.1 und Art. 9.3.2.) kann mangels Anzahlung eine Entschädigung in Höhe von 10 % Mehrwertsteuer (inkl. MwSt.) des Verkaufsbetrags verlangt werden Ansprüche des Unternehmens, unbeschadet der Gewährung weiterer Schadensersatzansprüche.

9.6. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag durch das Unternehmen hat der Kunde Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der geleisteten Anzahlung oder, falls dies nicht der Fall ist, 10 % Mehrwertsteuer (einschließlich Mehrwertsteuer) des Verkaufsbetrags, unbeschadet der Gewährung von Schadensersatz und Zinsen. komplementär.

ARTIKEL 10: GARANTIE UND HAFTUNG

10.1. Die von der Gesellschaft gewährten Garantien beschränken sich insbesondere auf die in Artikel 12 dargelegten gesetzlichen Garantien.

10.2. Aufgrund seiner Rolle als Vermittler übernimmt das Unternehmen keine Garantie für die Komponentenelemente, die ausschließlich vom Hersteller garantiert werden.

10.3. Unter keinen Umständen haftet das Unternehmen für Mängel, die auf unzureichende Wartung, normalen Verschleiß, Reparaturen oder Eingriffe durch nicht vom Unternehmen genehmigte Dritte zurückzuführen sind. Letzterer ist auch von jeglicher Haftung im Falle von Feuer, Wasserschäden oder folgenden Wetterereignissen befreit, die nicht im Zusammenhang mit der durchgeführten Installation stehen.

10.4. Das Unternehmen gewährleistet die Koordination zwischen dem Hersteller und dem Kunden für 2 Jahre für den Fall, dass ein defektes Element der Installation unter die Herstellergarantie fällt. Die Garantie deckt physische und mechanische Mängel an den Elementen ab, aus denen die Installation besteht. Jeder Eingriff des Unternehmens auf der Grundlage der Garantie in Bezug auf die Komponentenelemente der Anlage unterliegt vorab einer Inspektion und wird vom Unternehmen zur Prüfung durch den Hersteller der vom Kunden als fehlerhaft gemeldeten Elemente mit begleitet eine Kopie der Originalrechnungen und eine genaue, klare und vollständige Beschreibung der reklamierten Störung oder des Mangels sowie die Einhaltung der Bestimmungen in Artikel 4 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

10.5. Wenn der Kunde dem Unternehmen ein Material einer bestimmten Qualität, Herkunft oder Art oder ein bestimmtes Ausführungsverfahren vorschreibt, wird das Unternehmen von jeglicher Haftung für Mängel befreit, die auf die Wahl des genannten Materials oder des genannten Verfahrens zurückzuführen sind.

10.6. Der Kunde gewährleistet, dass die Dachkonstruktion, die gegebenenfalls zur Unterstützung der Installation verwendet wird, den geltenden Normen und insbesondere den baurechtlichen Vorschriften entspricht. Andernfalls übernimmt der Kunde die Kosten, die zur Gewährleistung der Einhaltung geltender Normen erforderlich sind. Bestehen Zweifel an der Konformität der Dachkonstruktion mit den geltenden Normen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.

10.7. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen alle vorhersehbaren Lieferschwierigkeiten mitzuteilen, insbesondere direkt beim Besuch seines Vertreters und in jedem Fall innerhalb einer Frist von mindestens 7 Werktagen vor dem für den Beginn der Arbeiten geplanten Datum (bzw vorherige Lieferung). Das Unternehmen kann nicht für Komplikationen, Verzögerungen und Kosten verantwortlich gemacht werden, die durch Situationen wie (aber nicht beschränkt auf) die Abwesenheit des Kunden oder seines Vertreters während der Lieferung verursacht werden. Sollte die Lieferung oder der Beginn der Arbeiten aufgrund der Abwesenheit des Auftraggebers nicht möglich sein, ist dieser in jedem Fall verpflichtet, die dem Unternehmen angemessenerweise entstandenen Kosten zu tragen.

10.8. Bei Lieferung des für die Fertigstellung des Projekts erforderlichen Materials am vereinbarten Ort, auch nur teilweise, wird davon ausgegangen, dass der Kunde das gesamte Material erhält, so dass im Falle des Untergangs dieses Materials der Verlust zu Lasten des Kunden gehen würde, sofern dies nicht der Fall wäre direkt aus grobem oder vorsätzlichem Fehlverhalten des Unternehmens, seiner Mitarbeiter oder Personen resultieren, die es bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen möglicherweise ersetzt haben. Der Kunde ist allein für die Aufbewahrung des Artikels verantwortlich.

10.9. Wünscht der Kunde im Rahmen der Firmen- bzw. Herstellergarantie einen Eingriff durch die Firma, stellt sich jedoch nach der Beobachtung vor Ort heraus, dass die Installationsstörung nicht unmittelbar auf die Garantie zurückzuführen ist, können Fahrtkosten in Rechnung gestellt werden.

ARTIKEL 11: BESCHWERDEN

11.1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach der Lieferung (oder spätestens bei Beginn der Arbeiten), auch wenn sie teilweise sind, zu überprüfen, um ihre quantitative Übereinstimmung mit den im Vertrag vorgesehenen Waren und das Vorhandensein von zu überprüfen Schäden. Bei sorgfältiger und sorgfältiger Prüfung sichtbar. Entsprechen die gelieferten Waren (oder deren Verpackung) qualitativ oder quantitativ nicht den im Angebot vorgesehenen Waren oder weisen sie sichtbare Anzeichen von Schäden auf, ist der Kunde verpflichtet, die gelieferten Waren abzulehnen oder nicht anzunehmen. Einziger Vorbehalt auf einen schriftlichen, von der Gesellschaft oder ihrem Vertreter gegengezeichneten Vorbehalt. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Ausrüstung durch eine andere zu ersetzen, sofern sie Garantien bietet, die der ursprünglich geplanten Ausrüstung mindestens gleichwertig oder sogar überlegen sind. Ohne eine Ablehnung oder einen gegengezeichneten schriftlichen Vorbehalt wird davon ausgegangen, dass der Kunde die gelieferten Waren in Qualität und Quantität mit den Erwartungen übereinstimmt und unbeschädigt angenommen hat.

11.2. Der Kunde muss jeden möglichen Mangel im Zusammenhang mit der Installation innerhalb von sieben Kalendertagen nach seiner Entdeckung melden.

ARTIKEL 12: ARBEITSGARANTIE

12.1. Für einen Zeitraum von 2 Jahren ab dem Datum der Abnahme der Baustelle übernimmt das Unternehmen die Verantwortung für versteckte Mängel im Zusammenhang mit den durchgeführten Arbeiten. Für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem in Artikel 6 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen genannten Datum der Empfangsbestätigung und unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen Arbeiten durchgeführt hat, die die Abdichtung des Daches des Kunden beeinträchtigen könnten, übernimmt das Unternehmen die Haftung Verantwortung für den eigentlichen Teil des Daches, an dem die Arbeiten durchgeführt wurden.

ARTIKEL 13: Unvorhersehbarkeit – ZUFÄLLIGE EREIGNISSE UND HÖHERE GEWALT

13.1. Im Falle höherer Gewalt oder eines zufälligen Ereignisses wird das Unternehmen ohne jegliche Entschädigung oder Entschädigung jeglicher Art von seinen Verpflichtungen entbunden. Aufgrund der Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens können zudem klimatische Umstände, die es an der Ausführung der Arbeiten hindern und zu einer Verschiebung des Installationstermins führen, nicht zu einer Entschädigung des Kunden führen.

13.2. Wenn aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen, die Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht fortgesetzt werden kann oder lediglich erschwert oder erschwert wird, verpflichten sich das Unternehmen und der Kunde, innerhalb einer angemessenen Frist nach Treu und Glauben über eine Anpassung der Vertragsbedingungen zu verhandeln Zeit, um das Gleichgewicht wiederherzustellen.

ARTIKEL 14: RECHNUNG – ZAHLUNGEN

14.1. Bei Vertragsabschluss hinterlässt das Unternehmen über seinen Vertreter dem Kunden eine datierte und unterzeichnete Kopie der Bestellung. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Kunde, alle im Bestellformular aufgeführten allgemeinen Verkaufsbedingungen gelesen zu haben.

14.2. Die dem Unternehmen geschuldeten Beträge sind in bar oder innerhalb der in der Bestellung, den Rechnungen oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebenen Fristen ohne Abzug auf das Bankkonto des Unternehmens zu zahlen, sofern auf der Rechnung nichts anderes angegeben ist.

14.3. Die Beträge sind netto zahlbar. Sämtliche Kosten, insbesondere Bankgebühren, gehen zu Lasten des Kunden. Ein Skontoabzug bei sofortiger Zahlung kann nur gewährt werden, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Vermittler, Vertreter, Mitarbeiter oder Subunternehmer des Unternehmens sind in keiner Weise berechtigt, Zahlungen vom Kunden entgegenzunehmen oder eine gültige Quittung auszustellen.

14.5. Im Falle einer entschiedenen und endgültigen Verweigerung der Baugenehmigung durch die zuständigen Stellen (z. B. die kommunale Vereinbarung) verpflichtet sich das Unternehmen, dem Kunden alle bereits für die Installation geleisteten Anzahlungen zurückzuerstatten.

ARTIKEL 15: KÃœNDIGUNG

15.1. Das Unternehmen ist berechtigt, die Vertragsbeziehungen mit dem Kunden automatisch und ohne vorherige Ankündigung zu beenden, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt: Nichtzahlung eines fälligen Einzelbetrags bis zum Fälligkeitsdatum, Tod des Kunden, Erklärung der Geschäftsunfähigkeit, Liquidation, Offenlegung Insolvenz, kollektive Schuldenbegleichung, gerichtliche Sanierung oder Insolvenz des Kunden. In diesem Fall vereinbaren die Parteien, die Entschädigung gemäß Artikel 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen.

ARTIKEL 16: NICHTIG

16.1. Sollte eine der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Klauseln nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar sein, hat dies nicht die Nichtigkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit der anderen Klauseln und des Vertrags zur Folge, es sei denn, der Vertrag kann ohne die betreffende Klausel nicht bestehen.
16.2. Die Parteien verpflichten sich jedoch, eine neue Klausel mit ähnlicher Wirkung wie die aufzuhebende Klausel zu vereinbaren.

ARTIKEL 17: ANWENDBARES RECHT

17.1. Die Beziehungen zwischen der Firma und dem Kunden unterliegen ausschließlich schweizerischem Recht.

17.2. Intrum ist kompetent, Solar Energy bei allen Sanierungsmaßnahmen zu vertreten.

17.3. Im Streitfall ist das kantonale Gericht des Staates Waadt (Lausanne) zuständig.

14.4. Gebühren bei verspäteter Zahlung: nur nach schriftlicher Mahnung der Firma Intrum und unbeantworteter Mahnung. Bearbeitungskosten (frühestens 70 Tage ab Rechnungsdatum, bei Übermittlung an einen Inkassodienstleister) je nach Höhe der Forderung, Höchstbetrag in CHF: 50 (bis 20); 70 (bis 50), 100 (bis 100); 120 (bis 150); 149 (bis 250); 195 (bis zu 500); 308 (bis zu 1.500); 448 (bis zu 3.000); 1.100 (bis zu 10.000); 1.510 (bis 20.000), 2.658 (bis 50.000); 6 % der Schulden (ab 50.000).


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Bitte füllen Sie dieses Formular aus und senden Sie es nur dann per Einschreiben zurück, wenn Sie vom Vertrag zurücktreten möchten.
Zu Händen von Solar Energy – Route de Lossy 20 – CH – SCHWEIZ
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